Beschluss:
Gegen
die beantragte Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts auf dem Grundstück mit der
Flurnummer 155 der Gemarkung Malching zugunsten des Eigentümers des Grundstücks
mit der Flurnummer 161 der Gemarkung Malching bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen.
In der Flurnummer 155 sind Teilbereiche des verrohrten Mühlbaches sowie des
gemeindlichen Mischwasserkanals untergebracht. Bevor dem Grundstückseigentümer
der Flurnummer 161 das beantragte Fahrtrecht eingeräumt werden kann, ist die
Tragfähigkeit der Kanäle sowie des gemeindlichen Fußweges zu überprüfen. Die
technische Untersuchung soll ergeben, ob und mit welcher maximalen Last der Weg
befahren bzw. gequert werden kann. Die Gemeinde beauftragt hierfür ein
entsprechendes Ingenieurbüro.
Die
in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind vollumfänglich vom
Antragsteller zu tragen. Die Kosten für die Eintragung des Fahrtrechts sind
vollumfänglich vom Antragsteller zu übernehmen.
Dem beantragten Bauvorhaben wird zugestimmt.